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von Elmar Goldstein
EAN: 9783941729537
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Es gibt nicht wenige Unternehmer, die ihre jährliche Inventur zwar schnell hinter sich bringen jedoch ohne dabei die teilweisen strengen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Mit diesem Leitfaden sind Kleinunternehmer und Handwerker auf der sicheren Seite und erleichtern sich mit Checklisten und Vordrucken die Inventurarbeit.
| ISBN-10: | 3-941729-53-5 |
|---|---|
| EAN: | 9783941729537 |
| Erschienen: | 30.11.2010 |
| Verlag: | FVSR Fachverlag für Steuern und Recht GmbH |
| Einband: | |
| Sprache(n): | Deutsch |
| Auflage: | 1 |
| Seitenzahl: | 88 |
| Erschienen bei: | FVSR Fachverlag für Steuern und Recht GmbH |
| Spieldauer: | 2726 KB |
| Kapitel: | 0 |
| Medium: |
Elmar Goldstein ist Diplom-Kaufmann mit langjähriger Erfahrung im Rechnungswesen kleiner und mittlerer Unternehmen und weiß als Praktiker, worauf es bei Buchhaltung und Jahresabschluss ankommt. Er hat zahlreiche Beiträge und Bücher zu Buchführung und Bilanzierung veröffentlicht.
Aufbewahrungsfristen (S. 42-43)
Gesetzlich gefordert ist eine zehnjährige Aufbewahrung von: Aufnahmebelegen, anzufertigenden Protokollen und den Inventaren, da sie als Handelsbücher gelten. Inventuranweisungen und Inventurkalender sind lediglich sechs Jahre aufzubewahren. Die Finanzämter haben immer wieder gerne auch die Vorlage von vernichteten "Uraufzeichnungen" eingefordert, d.h. Vorschreibzettel, Schmierblätter und dergleichen. Der BFH meint dazu in seinem Urteil vom 24.11.1971 - I R 141/68: .
Es hieße die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur überspannen, lediglich für Kontrollzwecke zu verlangen, dass Uraufzeichnungen angefertigt und aufbewahrt werden. ... Zumutbar ist es indessen, dass die (aufzubewahrenden) Aufnahmelisten, sofern in einem solchen Ausnahmefall keine Uraufzeichnungen vorhanden sind, mit der Angabe des Tages der Bestandsaufnahme und mit den Unterschriften derjenigen Personen versehen werden, welche die Originalaufnahme durchgeführt haben. Diese Aufzeichnungen sind dann wie Handelsbücher aufzubewahren.
Bewertungsmethoden für den Warenbestand
Mit der Inventur ist lediglich das Mengengerüst der Vorräte aufgestellt.
Die Bewertung des Vorratsvermögens ist Teil der Bilanzierung und beziffert den zum Bilanzstichtag realistisch angemessenen Geldwert der Vorräte. Dabei müssen die von Handels- und Steuerrecht vorgegebenen Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe beachtet werden. Da Vorräte zum Umlaufvermögen gehören, gilt das Niederstwertprinzip. Handels- und Steuerrecht unterscheiden hinsichtlich der Voraussetzungen und Bewertungsmaßstäben, was die Bewertung des Vorratsvermögens noch weiter verkomplizieren kann. Zu berücksichtigen sind auch eventuell in Frage kommende Abschreibungen oder Zuschreibungen bei der Wertermittlung.
Das Handelsrecht schreibt zwar bezüglich Inventar und Bewertungsvorschriften eine Einzelbewertung vor, jedoch können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch Verfahren von Bewertungsvereinfachungen angewendet werden. Als Ausnahmen von der Einzelbewertung sind zunächst nur solche Fälle zugelassen, in denen die Wertermittlung tatsächlich unmöglich oder aber wirtschaftlich zu aufwändig ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in speziellen Bewertungsverfahren geregelt, wie von der Einzelbewertung abgewichen werden kann. Wenn diese Verfahren auch in sich nicht einfach sein mögen, so können sie doch die eigentliche Vorratsbewertung erleichtern und den Arbeitsaufwand reduzieren.
Beachten Sie aber für alle Bewertungsverfahren stets den Wiederbeschaffungspreis am Bilanzstichtag. Bei der Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip.
Danach ist der niedrigere beizulegende Wert anzusetzen, der sich aus Anschaffungskosten, Markt- oder Börsenpreis ergibt.
Wenn also der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag niedriger ist als der von Ihnen nach welcher Methode auch immer ermittelte Preis, so war Ihre Berechnung vergeblich. Als Inventar- und Bilanzwert ist in jedem Fall der niedrigere Wert anzusetzen.