Praxishandbuch Wohnungseigentum. Haufe Praxisratgeber,  Band 6323
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Praxishandbuch Wohnungseigentum. Haufe Praxisratgeber, Band 6323

Für Eigentümer, Vermieter und Verwalter. Auf CD-ROM: Instandhaltungsplaner, Musterbriefe, Formulare, Verträge. Mit aktuellen Urteilen zum neunen WEG-Recht

von Detlef Sterns, Georg Hopfensperger, Michael Koch

Buch

Taschenbuch (480 Seiten)

3. aktualisierte Auflage

Sprache: Deutsch

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Dieser Praxisratgeber hilft Wohnungseigentümern, Verwaltern und Vermietern, sich mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen, unnötigen Streit in der Gemeinschaft zu vermeiden und anstehende Probleme möglichst ohne gerichtliche Hilfe zu lösen. Die WEG-Novelle hat die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft gestärkt. Zahlreiche aktuelle Urteile haben strittige Rechtsfragen der Reform bereits geklärt.Von Haftung bis Vermietung - hier finden Sie als Immobilieneigentümer alle wichtigen Informationen.INHALTE:- Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer - erweiterte Beschlusskompetenz.- Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum/Sondernutzungsrechte - wer muss für was zahlen?- Änderung der Kostenverteilung u.a. bei der Instandhaltung - neue Rechtslage.- Verwalter und Verwaltungsbeirat - Bestellung, Abberufung, Haftung.- Wohnungseigentümerversammlung - Stimmrechte, Beschlussfassung, Fristen.- Teilrechtsfähigkeit - wann haftet der einzelne Wohnungseigentümer?- Vermietung - was muss beachtet werden?- Steuer- und Versicherungsrecht - wichtige Praxistipps.AUF DER CD-ROM:- Excel-Tool für Instandhaltung- Aktuelle Musterverträge und -formulare- Urteile und Gesetze- Musterenergieausweis

Produktdetails

Verkaufsrang: 17.086
ISBN-10: 3-448-10109-5
EAN: 9783448101096
Erschienen: 31.05.2010
Verlag: Haufe Lexware GmbH
Einband: Taschenbuch
Sprache(n): Deutsch
Auflage: 3. aktualisierte Auflage
Seitenzahl: 480
Gewicht: 644 g
Reihe: Haufe Praxisratgeber
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Georg Hopfensperger

Georg Hopfensperger ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München, berät als freier Mitarbeiter des Haus- und Grundbesitzervereins München in Mietrechtsfragen und ist Autor zahlreicher Fachbücher.

Michael Koch

Michael Koch ist Consultant bei PricewaterhouseCoopers und verfügt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Software Spezifizierung und Projektmanagement sowie der Umsetzung von Sarbanes-Oxley Anforderungen. Er hat gute Kenntnisse über die am Markt vorhandenen Software-Lösungen und hat an der Spezifikation eines Sarbanes-Oxley Tools mitgewirkt.

Rudolf Stürzer

Rudolf Stürzer arbeitet als Rechtsanwalt und Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München.

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Wohnungs- und Teileigentum sind echtes Eigentum im Sinne von
903 BGB, BGH NZM 2004, 876. Wohnungseigentum kann auf unterschiedliche Weise gebildet werden. Es entsteht entweder durch einen Teilungsvertrag gemäß
3 WEG oder durch eine Teilungserklärung nach
8 WEG. Dabei dienen die Teilungserklärung bzw. der Teilungsvertrag der Bestimmung der Miteigentumsanteile sowie der Unterscheidung und Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum. Zusammen mit der Gemeinschaftsordnung legen sie die Zweckbestimmung des Wohnungs- und Teileigentums fest.1.6.1 BILDUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM DURCH TEILUNGSVERTRAGSind mehrere Miteigentümer eines (Haus-)Grundstücks vorhanden, können sie durch einen (Teilungs-)Vertrag Wohnungseigentum begründen. So entsteht Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder Teileigentum an bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, die einem Miteigentümer nach der Begründung zugewiesen werden (
3 Abs. 1 WEG). Es ist nicht notwendig, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gebäude auf dem Grundstück befindet - es reicht aus, wenn die zu verteilenden Räume eindeutig den jeweiligen Eigentümern zugewiesen werden können. Das WEG nennt zwar diese Variante der Bildung von Wohnungseigentum zuerst, in der Praxis ist die Entstehung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag jedoch eher die Ausnahme.1.6.2 BEGRÜNDUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM DURCH DEN ALLEINEIGENTÜMERIm Regel fal l erfol gt die Bil dung von Wohnungseigentum dadurch, dass der alleinige Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Wohnungseigentum begründet (
8 WEG). Der Eigentümer legt in einer Teilungserklärung fest, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile so aufgeteilt werden soll, dass jeder Anteil mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem bereits errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude verbunden wird. Man spricht hier von der sog. Vorratsteilung.BEISPIEL: BAUTRÄGER ERWIRBT MEHRFAMILIENHAUSEin Bauträger erwirbt von einer Erbengemeinschaft ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus. Um die bisher im Gesamthandeigentum stehenden Wohnungen einzeln weiterverkaufen zu können, begründet der Bauträger gemäß
8 WEG Wohnungseigentum an dem Gebäude und veräußert anschließend einzelne Wohnungen an verschiedene Kaufinteressenten.ACHTUNGWohnungseigentum kann nur auf eine der o. g. Weisen gebildet werden. Gemeinschafts oder Sondereigentum kann z. B. nicht durch Beschluss (vgl. Kap. 5.6) der Eigentümergemeinschaft begründet werden. Die Änderung der Verteilung von Gemeinschafts- oder Sondereigentum kann nur durch Vereinbarung (vgl. Kap. 5.6.1) mit allen Miteigentümern erfolgen.1.6.2.1 DIE FAKTISCHE (WERDENDE) WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTWird durch die Vorratsteilung gemäß
8 WEG Wohnungseigentum geschaffen, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des WEG-Gesetzes auch dann auf die Erwerber als werdende Wohnungseigentümer anzuwenden sind, wenn aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Entstehungsvorgangs im streng juristischen Sinne noch keine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht gemäß
8 WEG u. a. erst dann, wenn der erste Erwerber beim Kauf vom Aufteiler (Bauträger) des Grundstücks als Wohnungseigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.Es stellt sich also die Frage, welche Regelungen zwischen der Erstellung der Teilungserklärung und der Eintragung des ersten Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch gelten sollen. In diesem Zeitraum haben bereits oft mehrere Käufer eine Wohnung erworben. Der Kauf ist jedoch erst durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert, sodass der Eigentumserwerb noch nicht vollendet ist. Die Gründe dafür l iegen oft beim Grundbuchamt, das für den Voll zug der Eigentumseinträge noch Zeit benötigt. Ein anderer Grund kann darin bestehen, dass mit dem Bauträger noch Streit über Mängel besteht, weshalb dieser bis zur letzten Kaufpreiszahlung die Eigentumseintragung blockiert.Bis der erste Erwerber ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist, spricht die Rechtsprechung von der "faktischen" bzw. "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft". In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in diesem Zeitraum die Vorschriften des WEG-Gesetzes angewendet werden dürfen, damit eine gemeinschaftliche Verwaltung umgesetzt werden kann (BayObLG Z 1990, 101 ff., BayObLG NJW-RR 1997, 1443). Die Erwerber sind mit "richtigen" Wohnungseigentümern vergleichbar, da sie durch den Einzug in ihre Wohnung den Besitz an ihrem Sondereigentum erhalten und sie aus dem Erwerbsvertrag bereits zur Zahlung der Lasten und Kosten verpflichtet sind. Die Erwerber verhalten sich also de facto wie Wohnungseigentümer und sollen auch so behandelt werden, obwohl sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.Eine faktische (werdende) WEG liegt vor, wenn- der Erwerber den mittelbaren und unmittelbaren Besitz an der Sondereigentumseinheit erlangt hat, d.h. es ist ausreichend, wenn der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über das Kaufobjekt auszuüben,- zugunsten des Erwerbers im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist,- ein wirksamer Erwerbsvertrag mit dem Erwerber vorliegt und- die Wohnungseigentumsgrundbücher angelegt sind.Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ergeben sich daraus für die faktischen (werdenden) Wohnungseigentümer bereits vor Eigentumsübergang nachfolgende Rechte und Pflichten:- Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums,- Stimmrecht in der Eigentümerversammlung,- Rechte und Pflichten nach
13 ff. WEG, wobei die faktischen Eigentümer u. a. auch bei Fragen der baulichen Veränderungen zu beteiligen ist,- Anfechtung von Beschlüssen.Beendet wird die faktische WEG durch die Eintragung des ersten Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch.

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